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Medienservice24

Das Jahr 2022 ist gerade erst vorbei, daher wollen wir an dieser Stelle zunächst zurückblicken, bevor wir dann auf die kommenden Gesetzesänderungen im Jahr 2023 näher eingehen.

Kunden haben 2022 immer auf ein Einkaufserlebnis gesetzt und damit Betreiber und Händler von Online-Shops vor große Herausforderungen gestellt. Neben B2B und B2C wurde Direct-to-Customer (D2C) einer der ganz großen Trends. Auch die Simplifizierung der Produktsuche hat zahlreiche technische Änderungen gefordert, die es umzusetzen galt.

Was bringt nun das neue Jahr mit sich und vor allem welche Gesetzesänderungen im E-Commerce stehen für Händler an?

ElektroG: Prüfpflicht der Herstellerregistrierung im Marktplatzhandel und Fulfillment

Bereits zu Beginn des neuen Jahres tritt das Elektrogesetz in Kraft. Für Hersteller von Elektrogeräten und Händler, die diese Produkte über Online-Marktplätze oder Fulfillment-Dienstleister vertreiben, gilt ab 01. Januar 2023 eine Prüfpflicht. Die Marktplatzbetreiber und Fulfillment-Dienstleister müssen sich die Registrierung der Gerätehersteller nach dem ElektroG nachweisen lassen.

Am 25. November 2022 hat der Bundesrat die Verschiebung beschlossen, womit das Gesetz zwar ab Januar in Kraft ist, aber der Stichtag wegen Überlastung der zuständigen Behörde erst der 01. Juli 2023 ist.

Übersicht:

Marktbetreiber und Fulfillment-Dienstleister haben ab 01. Juli 2023 die Prüfpflicht der Herstellerregistrierung
Alle Elektro- und Elektronikgeräte, die ab dem 01. Januar 2023 in Verkehr gebracht werden, müssen das neue Symbol aufweisen, und zwar einen durchgestrichene Mülltonne
Hat der Hersteller seine Aufgabe nicht ordnungsgemäß erfüllt, dürfen die entsprechenden Geräte nicht in Verkehr gebracht werden
Werden Prüfpflichten nicht erfüllt, drohen Marktplatzbetreibern und Fulfillment-Dienstleistern Bußgelder wegen einer Ordnungswidrigkeit von bis zu 10.000 €
Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten erhalten ihre Registrierungsnummer bei der Stiftung EAR
Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für B2B-Geräte
Gilt für alle Geräte, die ab dem 01. Januar 2023 in Verkehr gebracht werden

Verpackungsgesetz: Mehrwegalternative zur Einwegverpackung

Letztvertreiber von Lebensmitteln, die zum unmittelbaren Verzehr abgegeben werden, müssen ab dem 01. Januar 2023 laut Verpackungsgesetz (VerpackG2) eine Mehrwegalternative zur Einwegverpackung anbieten. Das betrifft insbesondere Restaurants, Lieferdienste, Bistros, Kantinen oder Cafés. Konkret bedeutet das, diese Unternehmen müssen To-Go Essens- und Getränkeverpackungen alternativ zur Einwegverpackung anbieten. Ziel ist es, dass bestimmte Einwegverpackungen weniger verbraucht werden.

Das Gesetz steht im Einklang mit den übergeordneten Zielen der Abfallpolitik der EU, basierend auf der sogenannten Einwegkunststoff-Richtlinie 2019/904. Danach müssen alle Mitgliedstaaten erforderliche Maßnahmen treffen, um die bestimmte Einwegkunststoffartikel dauerhaft zu vermeiden und eine deutliche Trendumkehr bei gleichzeitig steigendem Verbrauch zu erreichen.

Mehrwegverpackungen müssen am Ort des Inverkehrbringens angeboten werden. Dadurch will man die allein hierzulande täglich anfallenden 770 Tonnen an Verpackungsmüll durch Takeaway-Einwegverpackungen drastisch reduzieren.

Übersicht:

Zurücknehmen müssen die Letztvertreiber nur die eigenen Mehrwegverpackungen
Auf die Mehrwegverpackung darf ein angemessenes Pfand erhoben werden
Kunden dürfen Essen und Getränke nicht zu höheren Preisen oder schlechteren Bedingungen in Mehrwegverpackungen erhalten
Für kleine Betriebe gibt es eine Ausnahme
Für Einweg-To-Go-Becher muss unabhängig vom Material eine Mehrwegalternative angeboten werden
Hier gibt es ein Infoblatt zur Verpackungsnovelle 2023

Anpassung Lieferkettengesetz: Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden

Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG), so der vollständige Name, tritt zum 01. Januar 2023 in Kraft und verpflichtet in Deutschland ansässige Unternehmen, ihrer Verantwortung in den Liefer- und Wertschöpfungsketten nachzukommen. Zwar richtet sich das Gesetz an Unternehmen mit maximal 3.000 Mitarbeiter (2024: maximal 1.000 Mitarbeiter), aber auch kleine und mittlere Unternehmen sind in die Thematik involviert.

Mit dem Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte hat die Agentur für Wirtschaft und Entwicklung (AWE) die richtigen Ansprechpartner, um Unternehmen mit einem kostenlosen Beratungsangebot der Bundesregierung bei der umweltschonenden und sozialverträglichen Gestaltung der Lieferketten zu unterstützen.

Im Lieferkettengesetz geht es konkret um die menschenrechtliche Sorgfaltspflicht, die auch für unmittelbare und mittelbare Zulieferer gilt. Ziel ist der verbesserte Schutz der Menschenrechte in globalen Lieferketten und die Einhaltung der grundlegenden Menschenrechtsstandards. Unternehmen in Deutschland müssen dafür Sorge tragen, dass in ihren Lieferketten die Menschenrechte eingehalten werden. Dazu gehört der gesamte Entstehungsprozess vom Rohstoff bis zum fertigen Verkaufsprodukt.

Recht auf Reparatur

Ab 2023 gibt es das Recht auf Reparatur, das bedeutet, Verbraucher haben vom Gesetz das Recht auf eine Reparatur von Hard- und Softwareprodukten. Das Gesetz schließt auch die Verfügbarkeit von passenden Ersatzteilen ein, sowie von Updates, die die Funktionalität und Sicherheit von Softwarelösungen aller Art gewährleisten. Die Produzenten von Hardware sind beispielsweise gezwungen, Reparaturinformationen und Ersatzteile noch mindestens 7 Jahre nach dem Kauf vorrätig zu halten.

Bezüglich der Software müssen die Hersteller für mindestens 5 Jahre nach dem Kauf Updates bereithalten. Ziel des Gesetzes ist es aber vor allem, weniger energieintensive Geräte zu produzieren und weniger Elektroschrott zu entsorgen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, BMUV, hatte im Koalitionsvertrag 2021 bis 2025 vereinbart: Die Lebensdauer und die Reparierbarkeit eines Produktes machen wir zum erkennbaren Merkmal der Produkteigenschaft (Recht auf Reparatur). 

Das Gesetz soll einen wesentlichen Beitrag zur Ressourcenschonung und der Circular Economy beitragen, sowie den Verbraucherschutz stärken.

Übersicht

77 % der EU-Bürgerinnen und Bürger würden ihre Elektrogeräte eher reparieren, als sie wegwerfen (Eurobarometer-Umfrage)
Mehr intelligente Kennzeichnungen wie QR-Codes und digitale Produktpässe
Ersatzteile mind. 7 (Waschmaschinen, Trockner, Geschirrspüler 10) Jahre verfügbar
Lieferung von Ersatzteilen darf höchstens 15 Tage dauern

Digital Service Act (DSA)

Der Digital Service Act ist eine Hälfte des wichtigsten digitalpolitischen Gesetzespakets der aktuellen EU-Kommission und wird durch den Digital Markets Act (DMA) ergänzt. In Kraft ist der DSA bereits seit dem 16.11.2022. Von diesem Datum an haben nun Online-Plattformen 3 Monate Zeit, die Zahl ihrer aktiven Nutzer zu veröffentlichen. Daraufhin wird die EU-Kommission prüfen, welche Plattform als Suchmaschine einzuordnen ist und welche als Online-Plattform kategorisiert bleibt.

Betroffen vom DSA sind vorrangig Internetanbieter, Clouddienste, Hosting-Anbieter, Online-Marktplätze, Suchmaschinen, App-Stores und Social-Media-Plattformen. Sie müssen einmal jährlich eine schriftliche Risikoeinschätzung abgeben, und die Maßnahmen angeben, um identifizierte Risiken gering zu halten.

Eine Aufsichtsgebühr wird für die als sehr groß eingestuften Plattformen, mit mehr als 45 Millionen monatlich aktiven Nutzern, ebenfalls einmal jährlich fällig. Dabei sind primär Google, Amazon und Facebook auf der Liste. Kleine und mittlere Online-Händler brauchen diese Gebühr nicht zu entrichten. Das Gesetz zielt darauf ab, Anbieter illegaler Produkte aufzuspüren und soll für mehr Fairness auf Marktplätzen sorgen.

Übersicht:

Verbessertes Meldesystem für Verbraucher und Unternehmen
Grenzüberschreitende Löschung von illegalen Inhalten wird Vorschrift
Transparenzverpflichtung für Marktplätze bei der Nutzung von Algorithmen
Cookie-Banner sollen weniger komplex werden
Marktplatzbetreiber müssen Daten über Produkte und Dienstleistungen erheben
Alle Verkäufer auf Marktplätzen müssen sich identifizieren

Fazit:

Dem Online-Handel steht ein spannendes, aber auch herausforderndes Jahr bevor. Nicht nur, dass die Pandemie in den letzten Zügen steckt und der Alltag wieder normal wird. Es geht auch um die hier genannten Gesetzesänderungen, die für einige Unternehmen erheblichen Mehraufwand bedeuten. Auch wenn kleine und mittlere Unternehmen nicht so sehr betroffen sind, kann es dennoch für sie als Zulieferer neue Regelungen geben.

Online-Händler sollten sich an die Vorbereitungen machen, um keine der wichtigen Fristen zu verpassen, wenn neue Gesetze für sie gelten. Andernfalls können Ordnungsgelder und Abmahnungen drohen.

 

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