Das Elektrogesetz kommt zum im neuen Jahr mit einigen Änderungen. Wir geben einen Überblick. 

Im neuen Jahr kommt es zu einigen rechtlichen Änderungen, unter anderem im Elektrogesetz. Diese betreffen Händler von Elektro- und Elektronikgeräten, aber auch Marktplatzbetreiber und Fulfillment-Dienstleister, sowie Bevollmächtigte im Sinne des Elektrogesetzes. Wir erklären, worauf Händler nun achten müssen. 

Prüfpflichten für Marktplatzbetreiber und Fulfillment-Dienstleister

Hersteller haben eine Registrierungpflicht für ihre Elektrogeräte. Bei Nichteinhaltung droht ein Verkaufsverbot und eine Ordnungswidrigkeit liegt vor. Doch gerade, wenn die Händler im Ausland sitzen, kann es schwer sein, die Händler bei Verstößen zu erreichen. 

Deswegen werden Marktplatzbetreibern und Fulfillment-Dienstleistern Prüfpflichten auferlegt. 

Das heißt konkret, wenn Hersteller (im Sinne des Elektrogesetzes) nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind, dürfen Marktplätze diese nicht zum Verkauf anbieten. Auch Fulfillment-Dienstleister dürfen die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und den Versand der Produkte nicht vornehmen. 

Wenn Marktbetreiber und Fulfillment-Dienstleister diesen Anforderungen nicht nachkommen, kann ihnen ein Bußgeld auferlegt werden. Eine Verletzung der Prüfpflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann. Da die Regelung außerdem eine Marktverhaltensregel darstellt, kann bei einem Verstoß außerdem eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erfolgen.

Diese Pflichten haben Online-Händler

Für Online-Händler bedeutet das, dass sie rechtzeitig ihre Registernummer der Stiftung EAR  an den jeweiligen genutzten Marktplatz angeben müssen. Händler, die keine Hersteller im Sinne des Elektrogesetzes sind, sondern lediglich die Vertreiber, müssen entsprechend die Registrierungsnummer des Geräteherstellers angeben. Bei Unsicherheiten sollten sich Händler an die Lieferanten wenden. 

Die Regeln gelten voraussichtlich ab dem 1. Januar 2023

Ganz sicher ist dieser Zeitpunkt allerdings noch nicht. Denn eine Änderung des Elektrogesetzes befindet sich derzeit noch im Gesetzgebungsprozess. Hierin ist eine Verschiebung des Geltungszeitpunktes auf den 1. Juli 2023 enthalten. Doch für Händler bietet es sich dennoch an, möglichst früh tätig zu werden, da bei einer ggf. nötigen Registrierung mit einer Wartezeit von mehreren Wochen zu rechnen ist. 

Neue Kennzeichnungspflicht für B2B-Geräte

Eine weitere Änderung betrifft vor allem Händler, die  B2B-Geräte herstellen oder vertreiben. Denn bisher ist es bereits so, dass Produkte, die in privaten Haushalten genutzt werden können, mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden müssen. Das EU-Recht sieht ab dem 1. Januar 2023 eine solche Pflicht jedoch für alle Elektro- und Elektronikgeräte vor. Auch für reine B2B-Geräte. Das gilt für alle Geräte, die ab dem 1. Januar 2023 in den Verkehr gebracht werden. Für Geräte, die bis zum 31. Dezember 2022 in den Verkehr gebracht wurden, ist keine nachträgliche Kennzeichnung notwendig. 

Zulassung für Bevollmächtigte im Sinne des Elektrogesetzes

Hersteller, die keine Niederlassung in Deutschland haben, bzw. Online-Händler, die in einem Drittstaat oder einem EU-Mitgliedsstaat ihren Sitz haben, müssen sich auf Änderungen im Bereich der Bevollmächtigung einstellen. Ab dem 1. Januar 2023 muss eine Bevollmächtigung immer für mindestens drei Monate erfolgen muss. So soll ein intransparenter Wechsel von Bevollmächtigten verhindert werden. Außerdem benötigt ein Bevollmächtigter, wenn er mehr als 20 Hersteller vertritt, ab dem 1. Januar 2023 eine Zulassung der Stiftung EAR. 

Weitere Informationen zum Verkauf von Elektro- und Elektronikprodukten gibt es im kostenfreien E-Book des Händlerbundes oder bei der Stiftung EAR